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der Landesgruppe Württemberg-Hohenlohe e. V.



§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen „Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde, Landesgruppe Württemberg-Hohenlohe e. V.“ ( nachfolgend „Landesgruppe“ genannt ) Seine Mitglieder sind Mitglieder im Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e. V. ( nachfolgend „Verband“ genannt )

II. Die Landesgruppe nimmt die Interessen des Verbandes im Gebiet des Landes Baden-Württemberg, Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen westlich der Linie Friedrichshafen, Ehingen, Blaubeuren, Heidenheim, Fremdingen sowie in den Kreisen Calw, Enzkreis und Neckar-Odenwald-Kreis wahr.

III. Die Landesgruppe hat ihren Sitz in Stuttgart.

IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Die Landesgruppe soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



§ 2

Zweck

I. Der Verein ist ein Zuchtverein. Er vereinigt Züchter und Freunde des Kleinen Münsterländer Vorstehhundes, nachstehend KlM genannt, mit dem Ziele, den KlM mit einem für den Jagdgebrauch formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und somit dem Schutz des Wildes zu dienen.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3

Ordnungen für die Arbeit der Landesgruppen

Die Arbeit innerhalb der Landesgruppe wird durch die von der Hauptversammlung des Verbandes verabschiedeten Ordnungen in ihrer jeweiligen Fassung geregelt:

a) durch eine Zuchtordnung

b) durch eine Geschäftsordnung

c) Zuchtschauordnung

d) Zuchtrichterordnung

e) durch eine Ehrenordnung

Das Zuchtbuch wird vom Verband geführt. Der Zwingerschutz wird vom Verband gewährleistet.



§ 4

Mitgliedschaft im Jagdgebrauchshundverband e. V. ( JGHV )

Die Landesgruppe ist Mitglied des Deutschen Jagdgebrauchshundverbandes e. V. und erkennt die Satzung , die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV an und unterwirft sich deren Bestimmungen.



§ 5

Verhältnis zum Verband

I. Die Landesgruppe erkennt die durch die Hauptversammlung des Verbandes beschlossene Einheitssatzung an und unterwirft ihre Mitglieder der Ehrenordnung des Verbandes ( § 26 der Satzung des Verbandes ). Dies gilt auch dann, wenn unabhängig vom Abstimmungsergebnis der Mitgliederversammlung die Hauptversammlung des Verbandes mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen die Einheitssatzung beschließt oder ändert.

II. Soweit Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder Interessen mehrerer Landesgruppen berühren und von besonderer Bedeutung sind, können die Organe des Verbandes mit bindender Wirkung für alle Landesgruppen EntscheiduVgen treffen. Die Entscheidungen der Organe, mit Ausnahme der Entscheidungen der Hauptversammlung , sind vom Vorstand der nächsten Hauptversammlung vorzulegen.

III. Der Vorstand der Landesgruppen hat den Vorstand des Verbandes über Änderungen der Besetzung der Vorstandsämter zu unterrichten und ihm Einblick in die Kassenführung zu gewähren.

IV. Das Handeln der Organe der Landesgruppe und die Führung der laufenden Geschäfte darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes und zu den Beschlüssen seiner Organe, sowie zu den Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder stehen.



§ 6

Mitgliedschaft

I. Mitglied der Landesgruppe kann jede unbescholtene Person auf Antrag werden.

II. Personen, die kommerziellen Hundehandel betreiben und Personen oder Mitglieder, die Kleine Münsterländer züchten, die nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer Vorstehhunde eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht Mitglied im Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e. V. und einer Landesgruppe sein bzw. werden auf Antrag des Vorstandes der Landesgruppen ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Einsatz von Rüden bzw. Deckrüden.

III. Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für die Landesgruppe als auch für den Verband begründet.

IV. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe im Auftrag und mit Wirkung für den Verband. Erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder sind im Mitteilungsheft Kleine Münsterländer bekannt zu geben.

V Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des Verbandes endgültig.

VI. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzungen des Verbandes und der Landesgruppe sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe.

VII. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten ( unbeschadet des § 7 ).Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf. Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehören.

VIII. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht. Die Landesgruppen setzen die Höhe der Beiträge, die spätestens bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen sind, im Voraus fest.

IX. Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied der Landesgruppe sind, sind von Beiträgen befreit.



§ 7

Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ihrer Landesgruppe, die sich um die Landesgruppe oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenmitglieder zu Ehrenvorsitzendenernennen. Wird die Ehrenmitgliedschaft mit einer Beitragsbefreiung verbunden, hat die Landesgruppe dessen ungeachtet auch für dieses Mitglied den Umlagebetrag an den Verband abzuführen.



§ 8

Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

II. Der Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahresdurch eingeschrieben Brief zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

III. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,

b) es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schädigt,

c) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe nicht nachkommt.

IV. Der Ausschluss gemäß III.a) und b) erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates des Verbandes. Der Ausschluss

gemäß III.c) erfolgt durch Entscheidung des Landesgruppenvorstandes. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr in Verzug sind, können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden.

V. Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der Landesgruppe.

VI. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere auf Zwingerschutz.



§ 9

Verfahren gegen Einzelpersonen

I. Gegen Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat des Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder eines Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung des Verbandes oder einer Mitgliederversammlung der Landesgruppe beantragt werden, wenn sie

1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,

2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,

3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind,

4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig machen.

II. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder Tat bzw. nach Rechtskraft des Urteils an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Zur Fristwahrung eines Antrages der Hauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung genügt die Antragstellung an den jeweiligen Vorstand.

III Der Ehrenrat kann erkennen auf:

1.

a) Verweis;

b) Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,

2. Geldbussen bis 1000,-?? zugunsten des Verbandes,

3. Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen des Verbandes oder einer

Landesgruppe, entweder befristet oder für immer,

4. Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für immer,

5. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für immer,

6. Ausschluss

IV. Das Verfahren richtet sich nach der Ehrenordnung ( § 26 der Satzung des Verbandes ).



§ 10

Organe

Die Organe der Landesgruppe sind

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

Die Landesgruppe kann einen Erweiterten Vorstand bilden.



§ 11

Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesgruppe.

II. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied berechtigt, wenn es seine Beitragspflicht im vergangenen Geschäftsjahr erfüllt hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

III. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

IV. Auf Beschluss des Vorstandes, der der 2/3- Mehrheit bedarf, findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren, hat diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Begehrens beim 1. Vorsitzenden. Das Begehren muss eine eingehende schriftliche Begründung und die Anträge enthalten.

V. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Tag, Ort und Zeit sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsheft Kleine Münsterländer zu veröffentlichen oder den Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auf die Anpassung der Einheitssatzung aufgrund von Änderungsbeschlüssen durch die Hauptversammlung des Verbandes ist in der Tagesordnung unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Niederschrift der Hauptversammlung hinzuweisen.

VI. Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und Organen der Landesgruppen gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 1 Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen. Später eingehende Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits veröffentlichten Anträgen stehen. Über die Behandlung anderer verspätet eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.

VII. Die Fristen zu IV. und V. können für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand mit 2/3- Mehrheit geändert werden. Die Frist für die Anträge beträgt mindestens 14 Tage.

VIII. Mitglieder des Vorstandes des Verbandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen der Landesgruppe teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

IX. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und 3 Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Präsidenten und dem Geschäftsführer des Verbandes zur Kenntnis zu geben ist.



§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Vorstandes

2. Bildung eines Erweiterten Vorstandes

3. Wahl des Erweiterten Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Wahl der Delegierten einschließlich der Ersatzdelegierten zur Hauptversammlung

6. Entlastung des Vorstandes

7. Festsetzung des Beitrags und der Aufnahmegebühren

8. Abstimmung über die Anträge an die Hauptversammlung

9. Erlass und Änderung der Satzung

10. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes

11. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsführung und sonstiges Verhalten der Landesgruppe oder des Verbandes gegenüber schädigend sind.



§ 13

Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden und dem

2. Vorsitzenden

Schriftführer,

Schatzmeister und

Zuchtwart

II. Die Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Zuchtwart werden auf die

Dauer von vier Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf drei Jahre.

III. Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle Angelegenheiten der Landesgruppe

außer derjenigen, die anderen Organen ausdrücklich vorbehalten sind

IV. Der 1.und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzelvertretungs-

berechtigt.

V. Einzelne Vorstandsämter können von einer Person gleichzeitig ausgeübt werden, doch muss der Vorstand aus mindestens 3 Personen bestehen.



§ 14

1. Vorsitzender

I. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

II. Er beruft die Sitzungen ein und unterschreibt die Niederschriften der Sitzungen.

III. Er regelt die Angelegenheiten der Landesgruppe, die ihm übertragen sind, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landesgruppe und des Verbandes und er hat darüber zu wachen, dass alle Angelegenheiten der Landesgruppe ordnungsgemäß erledigt werden.

IV. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Landesgruppe gerichtlich und außer-

gerichtlich vertritt.

V. Er überwacht die finanziellen Verpflichtungen der Landesgruppe.



§ 15

2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in seinen Aufgaben. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten kann.



§ 16

Schriftführer

I. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit.

II. Gegebenenfalls kann das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied einen Sitzungsschriftführer einsetzen.

III. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und das Mitgliederverzeichnis der Landesgruppe.



§ 17

Schatzmeister

I. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen, begleicht die geldlichen Verpflichtungen und erstellt die Jahresabrechnung der Landesgruppe. Er zieht die Beiträge ein.

II. Er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.



§ 18

Zuchtwart

I. Der Zuchtwart betreut das Zuchtgeschehen der Landesgruppe in enger Zusammenarbeit mit dem Verbandszuchtwart.

II. Er genehmigt die Paarungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Zuchtbuchamt des Verbandes alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält.



§ 19

Pressearbeit

Die Pressearbeit der Landesgruppe obliegt dem 1. Vorsitzenden.



§ 20

Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, so dass in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse der Landesgruppe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.



§ 21

Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

dem Vorstand gemäß § 13 und

dem Obmann für das Prüfungswesen.



§ 22

Delegierte

I. Für die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu wählen.

II. Geborener Delegierter ist der 1. Vorsitzende.

III. Die Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der Hauptversammlung ausschließlich auf den 1. Vorsitzenden oder einen gewählten Delegierten übertragen oder mehrere Delegierte mit einfachem oder mehrfachem Stimmrecht bestimmen.

IV. Die Delegierten sollten erfahrene Jäger und Jagdgebrauchshundleute sein, eine mehrjährige Mitgliedschaft im Verband aufweisen und möglichst auch über Erfahrung in der Verbandsarbeit verfügen. Die Landesgruppen müssen gewährleisten, dass die Delegierten über die in der Hauptversammlung anstehende Problematik ausreichend informiert sind.

V. Die Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, solange sie nicht an Beschlüsse der Landesgruppe gebunden sind.



§ 23

Beschlussfassung

I. Die Organe der Landesgruppe sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.

II. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.

III. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die JA- und NEIN-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderung der Satzung und Auflösung der Landesgruppe bedürfen der ¾-Mehrheit. Beschlüsse über Anträge an die Hauptversammlung zur Änderung der Satzung des Verbandes und der Einheitssatzung sowie zur Auflösung des Verbandes bedürfen für die Zustimmung durch die Delegierten in der Hauptversammlung des Verbandes ebenfalls einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen.

IV. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der 1. Vorsitzende ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.



§ 24

Suchen und Schauen

Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von den Landesgruppen vorbereitet und in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse derartiger Veranstaltungen sind dem Pressewart des Verbandes innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.



§ 25

Streitigkeiten

Bei korporativen Streitigkeiten zwischen der Landesgruppe und ihren Organen bzw. zwischen dem Verband und der Landesgruppe bzw. ihren Organen ist das beim JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich erklärt.



§ 26

Übergangsregelung

Die Landesgruppen sind berechtigt, den Wortlaut der Einheitssatzung in den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit ( § 2 Abs. II und § 27 ) entsprechend eventueller Forderungen des zuständigen Finanzamtes anzupassen. Die Änderungen sind mit dem Vorstand des Verbandes vorher abzustimmen.



§ 27

Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des Vermögens der Landesgruppe. Bei Auflösung der Landesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur zur Förderung des Jagdgebrauchshundewesens verwendet werden bzw. an einen Verein oder Verband oder eine Einrichtung fließen, die sich mit den gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie die Landesgruppe befassen und die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenverordnung ) 1977 erfüllen. Es ist, soweit der Verband zum Zeitpunkt der Auflösung oder des Wegfalls des bisherigen Zweckes der Landesgruppe noch durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist, an den Verband abzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Beschlossen am 02. März 2002 mit Nachtrag vom 27. September 2002



Die Landesgruppe wurde am 07. November 2002 unter VR 6865 in das Vereinsregister beim Amtsgericht 7000 Stuttgart eingetragen. Die Gemeinnützigkeit ist durch vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Esslingen vom 20. November 2002 bestätigt.

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